STATUTEN
Des Vereins „GRÜNE Stadt Thun“

Gegründet am 30. Juni 1986

 

I. NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1
Der Verein „GRÜNE Stadt Thun“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thun. Der Verein ist Ortsmitglied der „GRÜNEN Region Thun“ und der „GRÜNEN Kanton Bern“. Der Verein „GRÜNE Stadt Thun“ ist Mitglied der „GRÜNEN Partei Schweiz“.

Art. 2
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die freie Meinungs- und Willensbildung zu fördern und den Bürger/die Bürgerin zu aktivem politischem Handeln zu ermuntern. Der Verein widmet sich politischen und kulturellen Aufgaben in der Gemeinde Thun. Im Besonderen vertritt er ökologische und soziale Anliegen, die er in sämtlichen politischen Belangen bewusst machen will. Zu seinen Hauptaufgaben gehören insbesondere Fragen der Umweltschutz- und Gesundheits-, der Natur- und Gewässerschutz-, der Sozial- und Bildungs-, der Bau- und Raumplanungs-, der Verkehrs- und Energie-, der Wald- und Landwirtschafts- sowie der Tierschutzgesetzgebung. Der Verein kann sich zum Erreichen seiner Ziele mit anderen Vereinen oder Organisationen zusammenschliessen oder in anderer Art und Weise zusammenarbeiten. Der Verein beteiligt sich zur Durchsetzung seiner Anliegen an Verfahren und ergreift Rechtsmittel. Der Verein „GRÜNE Stadt Thun“ nimmt an Wahlen und Abstimmungen teil und bezieht Stellung in Vernehmlassungsverfahren.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Mitglied des Vereins kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist.

Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der / die Neuaufgenommene bezahlt den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr, wobei der Vorstand in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten kann. Das Mitglied wird zugleich Mitglied der „GRÜNEN Region Thun“ und der „GRÜNEN Kanton Bern“.

Art. 5
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.

Art. 6
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ein Mitglied nach dessen vorgängiger Anhörung unter Angabe der Gründe ausschliessen.

III. ORGANISATION

Der Informationsaustausch unter den Organen ermöglicht eine bestmögliche Transparenz.

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Arbeitsgruppen
3. Der Vorstand
4. Die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung

Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt, wenn der Vorstand dies beschliesst oder 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.Die schriftlichen Einladungen sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Traktanden zu versenden. Traktanden können zu Beginn der Versammlung von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gestrichen oder in ihrer Reihenfolge geändert werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin des Vorstandes geleitet. Der Sekretär / die Sekretärin verfasst das Protokoll.

Art 9
Der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte zu:
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, des Kassierers/ der Kassiererin, des Sekretärs / der Sekretärin und der Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen. Sie sind wiederwählbar.
c) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages (Art. 13)
d) Ausschluss von Mitgliedern (Art. 6)
e) Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins

Die Arbeitsgruppen

Art.10
Jedes Mitglied ist aufgefordert, in einer oder mehreren Arbeitsgruppen aktiv mitzumachen. Die Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen zu Sachfragen im Sinne von Art. 2 zuhanden des Vorstandes.

Die Arbeitsgruppen können frei gebildet (mind. 3 Mitglieder) und wieder aufgelöst werden. Die Arbeitsgruppen orientieren an der ordentlichen Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten.

Der Vorstand

Art. 11
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Kassierer / der Kassiererin und dem Sekretär / der Sekretärin. Amtszeit: 2 Jahre. Sie können wiedergewählt werden.
b) zwei Beisitzer*innen
c) zwei Vertretern / Vertreterinnen der GRÜNEN aus dem Stadtrat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand besorgt in eigener Kompetenz alle Geschäfte, die nicht ausschliesslich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand wird vom Präsidenten / von der Präsidentin oder auf Begehren von mind. 4 Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und jedem Mitglied auf Wunsch zuzustellen. Der Vorstand kann interne Arbeitsgruppen einsetzen.

Die Rechnungsrevisoren / Revisorinnen

Art. 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen. Amtszeit: 2 Jahre. Sie sind wiederwählbar. Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

IV. FINANZEN

Art. 13
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen seiner Mitglieder sowie aus allfälligen Zuwendungen Dritter. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus den Beiträgen „GRÜNE Stadt Thun“, „GRÜNE Region Thun“ und „GRÜNE Kanton Bern“. Der Verein entrichtet den Vereinen „GRÜNE Region Thun“ und „GRÜNE Kanton Bern“ die entsprechenden Beiträge.

Art. 14
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschliessen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen. Sie bestimmt gleichzeitig über die Art und Weise der Liquidation.

Art. 16
Die vorliegenden revidierten Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. April 2020 beschlossen. Formelle Änderung auf „GRÜNE Kanton Bern“ erfolgte an der HV vom 30.5.2007 und diejenige auf „GRÜNE Thun“ und „GRÜNE Region Thun“ an der HV vom 28.4.2009. Sie ersetzen die revidierten Statuten vom 3. März 1987 / 26. Mai 1997 / 6. Mai 2002 / 23. Juni 2011 und treten sofort in Kraft.

Thun, April 2020

Gerhard Schuster 
Präsident GRÜNE Stadt Thun

Natalie Althaus Spinnler
Sekretärin GRÜNE Stadt Thun

Statuten Grüne Thun vom April 2020