Die Statuten der GRÜNEN Region Thun datiert 3. September 2016 ersetzen diejenigen der Freien Liste Amt Thun datieren 12. Dezember 1985.

Statuten «Grüne Region Thun»

Art. 1 Name

1 Unter dem Namen «Grüne Region Thun» besteht eine Regionalpartei im Wahlkreis Thun. Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

2 Die Grünen Region Thun sind Mitglied der Grünen Kanton Bern, die der Grünen Partei der Schweiz angehören.

Art. 2 Zweck und Aktivitäten

1 Die Grünen Region Thun setzen sich ein für eine ökologische, soziale und solidarische Politik in Verbindung mit liberalen Grundwerten, insbesondere Freiheits-, Sozial- und Grundrechten. Sie handeln entsprechend den Grundsätzen und Zielen der Grünen Partei der Schweiz und der Grünen Kanton Bern. Sie sind inner- und ausserhalb von Parlamenten aktiv und arbeiten mit Einzelpersonen und Organisationen zusammen, die sich für die gleichen Ziele einsetzen.

2 Die Regionalpartei Grüne Region Thun koordiniert im Wahlkreis Thun die Grossratswahlen. Sie beteiligt sich an Kampagnen der Grünen Kanton Bern.

3 Die Grünen Region Thun entwickeln gemeinsam mit den Ortparteien des Wahlkreises Thun eine regionale Politik und pflegen dazu einen regelmässigen Austausch.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Die Regionalpartei Grüne Region Thun besteht aus Personen, die in den Gemeinden im Wahlkreis Thun ihren Wohnsitz haben.

2 Alle Einzel-Mitglieder der Ortsparteien der Region Thun sind Mitglieder der Regionalpartei.

3 Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

4 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand er­folgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet. Mitglieder haben beim Austritt aus der Regionalpartei keine Ansprüche auf das Parteivermögen.

Art. 4 Organe

1 Die Organe der Regionalpartei sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die RevisorInnen

Art. 4.1 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich und mindestens zwei Wochen im Voraus zuzustellen.

2 Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

3 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

4 Mitglieder des Vorstands haben Stimmrecht in Sachfragen, bei Wahlen und Entlastung des Vorstands.

Art. 4.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung;
  • Festsetzung der Mandats- und Mitgliederbeiträge;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen;
  • Wahl des Präsidiums;
  • Genehmigung von Statutenänderungen;
  • Genehmigung der Liste der Kandidierenden für die Grossratswahlen;
  • Genehmigung der Vorschläge für Nationalratskandidierende zuhanden der Delegiertenversammlung der Grünen Kanton Bern

Art. 4.3 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

2 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 4.4 Aufgaben des Vorstandes

1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Regionalpartei und entscheidet in allen Fragen, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für:

  • Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Regionalpartei nach aussen;
  • Festlegung der Vereins- und Finanzpolitik im Sinne des Vereinszwecks;
  • Erstellen von Jahresbudget, Jahresrechnung und Jahresbericht;
  • Organisation der Grossratswahlen im Wahlkreis Thun;
  • Wahl von kantonalen Delegierten;
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Koordination der Nationalratswahlen im Wahlkreis Thun in Zusammenarbeit mit den Ortsparteien

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Vorstand im Rahmen des Budgets über die finanziellen Mittel der Regionalpartei. Verpflichtungen nach Aussen werden durch Kollektivunterschrift zu zweien wirksam.

Art. 4.5 RevisorInnen
1 Die Jahresrechnung wird durch zwei Personen geprüft. Die Mitgliederversammlung kann damit auch eine Treuhandgesellschaft oder eine andere geeignete Institution beauftragen.

2 Die RevisorInnen erstatten jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 5 Finanzen
1 Die Grünen Region Thun finanzieren ihre Ausgaben aus folgenden Quellen:

  1. Jahresbeiträgen ihrer Mitglieder: Die Ortsparteien ziehen diese Beiträge ein und leiten sie jährlich an die Grünen Region Thun weiter. Die Jahresbeiträge derjenigen Mitglieder, die nicht einer Ortspartei angehören, werden von den Grünen Region Thun eingezogen;
  2. Mandatsbeiträgen, d. h. eines Anteils an den Einnahmen (Sitzungsgelder, Lohn, Tantiemen oder sonstige Einnahmen), welche Trägerinnen und Trägern von Ämtern erzielen, die durch die Stimmberechtigten des Wahlkreises Thun gewählt werden und dafür von den Grünen Region Thun nominiert bzw. portiert worden sind;
  3. Spenden und Gönnerbeiträgen;
  4. Honoraren aus Dienstleistungen;
  5. Vermögenserträgen und anderen Einnahmen.

2 Die Mitgliederversammlung regelt die Höhe der Mitglieder- und Mandatsbeiträge in einem Reglement.

3 Jahresbericht und Jahresrechnung geben transparente Auskunft über die Herkunft der verfügbaren und eingesetzten Mittel.

Art. 6 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 7 Haftung

Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Regionalpartei ist auf die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages begrenzt. Die Regionalpartei haftet ausschliesslich mit dem Parteivermögen.

Art. 8 Auflösung der Regionalpartei

Die Regionalpartei kann durch Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden,

Das nach Auflösung der Regionalpartei allfällig verbleibende Vermögen ist einer ähnlichen Zweckbestimmung zuzuführen.

Art. 9 Statutengenehmigung

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 3. September 2016 genehmigt und treten per sofort in Kraft.

 

 

 

Andrea de Meuron, Vorsitzende                  Roman Gugger, Protokollführer

 

 

______________________________________________________

Die aktuellen Statuten können als .pdf heruntergeladen werden.

______________________________________________________

Die alten Statuten von 1985 können hier heruntergeladen werden:
Teil 1 und Teil 2.